Satzung

Die Satzung

des Verbandes heimatkundlich-historischer Vereine Saarlouis e. V., VHVS

§ 1 Name / Sitz / Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Verband der heimatkundlich-historischen Vereine Saarlouis e.V.

(2) Als Abkürzung wird der Begriff V H V S verwandt.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Saarlouis und ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Der Verband wird als Stadtverband auftreten, solange die Förderung durch die Kreisstadt Saarlouis in rechtlicher, personeller,sachlicher und finanzieller Hinsicht andauert.

§ 2 Zweck / Aufgaben

(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes werden für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Einzelne Personen erhalten keine direkten Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck dieser Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitgliedsvereine können direkte Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes erhalten.

(2) Zweck des Stadtverbandes ist die Vertretung der gemeinsamen Belange der Mitgliedsvereine. Dies meint insbesondere die Förderung der Heimatkunde und des Geschichtsbewusstseins, die Mundart-, Brauchtums- und Denkmalpflege, die wissenschaftliche Aufarbeitung und Darstellung geschichtlicher Themen, die Förderung der Heimatpflege, die Wahrung des Interesses der Öffentlichkeit an kulturellen und regionalen Aspekten, die Heranführung Jugendlicher an die Stadt- und Regionalgeschichte sowie die Kooperation mit Institutionen, die im Sinne der Kulturarbeit tätig sind.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere beispielsweise durch folgende Aufgaben verwirklicht

a) Vertretung der Mitgliedsvereine gegenüber Stadtverwaltung/Stadtrat in betreffenden Angelegenheiten

b) Enge Zusammenarbeit der Mitgliedsvereine

c) Organisation von gemeinsamen Veranstaltungen

d) Beratung der städtischen Verwaltung bei betreffenden Themenfeldern und Entsendung fachkundiger Vertreter in Gremien

e) Öffentlichkeitsarbeit in gemeinsamen Kulturangelegenheiten

f) Beschaffung, Bereithaltung und Austausch von Informationen und technischen Einrichtungen

g) Archivierung von Bildern, Dokumenten und Schriften

h) Veröffentlichung von heimatkundlichen Büchern

i) Begleitung historischer Führungen

§ 3 Mitgliedschaft / Finanzen

(1) Mitglieder können sein

a) Mitgliedsvereine

Mitglied des Verbandes kann ein Vereinigung oder Organisation mit Sitz im Stadtgebiet von Saarlouis werden, welche unmittelbar oder überwiegend kulturellen Zwecken und der Förderung der Heimatkunde sowie geschichtlicher Themen dient. Die Mitgliedsvereine können rechtsfähige/eingetragene oder nicht rechtsfähige Vereine sein.

b) Fördermitglieder

Eine Fördermitgliedschaft beschränkt sich auf die ideelle und finanzielle Unterstützung des Vereins durch Geld- und Sachzuwendungen oder Dienstleistungen. Fördernde Mitglieder können auch sonstige juristische Personen oder Privatpersonen außerhalb des Stadtgebietes sein. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

c) Ehrenmitglieder

Auf Vorschlag kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.

(2) Aufnahme

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Der Anmeldung eines Mitgliedsvereines sind die Satzung, eine vollständige Mitgliederliste und sonstige Unterlagen beizufügen, welche belegen, dass beim Antragsteller die in dieser Satzung bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Stadtverband bei der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben zu unterstützen. Mit der Aufnahme erkennen die Mitglieder die Satzung des Verbandes an.

(3) Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Auflösung oder Tod. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis mit Ausnahme rückständiger Forderungen. Der Austritt erfolgt durch schriftliche/elektronische Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden. Ein Mitglied kann durch einen Mehrheitsbeschluss aller Vorstandsmitglieder vom Verein ausgeschlossen werden, wenn er die Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt. Der Beschluss des Vorstandes soll begründet und dem Mitglied bekannt gemacht werden.

(4) Vereinsmittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die zur Erfüllung der Vereinszwecke notwendigen Mittel sind

a) Beiträge der Fördermitglieder

b) Zuschüsse kommunaler, staatlicher sowie öffentlicher Körperschaften und Stellen, insbesondere der Kreisstadt Saarlouis durch Bildung einer angemessenen Haushaltsposition zu Gunsten des Verbandes

c) Spenden und Erbschaften, Sponsoring und Unterstützung von Unternehmen

(5) Nachweisführung und Datenspeicherung

Die Mitgliederbestandsdaten eines jeden Mitgliedsvereines werden bis zum 31. Januar eines jeden Jahres in Form einer Auflistung von Name, Anschrift, Geburtsdatum dem Vorstand des Verbandes überlassen. Die persönlichen Daten der Mitglieder werden aus Gründen der Verbandsorganisation gespeichert und für deren Zwecke und Aufgaben verwendet. Eineanderweitige Verwendung oder Weitergabe der gespeicherten Daten ist unzulässig.

(6) Mittelverwendung

Zur Unterstützung von Veranstaltungen, Publikationen und heimatkundlich-historischen Aufgaben des Verbandes gewährt die Stadt Saarlouis – im Rahmen der in ihrem Haushaltsplan für diesen Zweck veranschlagten Mittel – einen Zuschuss. Dieser ist ausschließlich zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Verbandes zu verwenden. Eine Ansammlung von Vermögen als Rücklage ist zulässig. Die jährlich erhaltenen Mittel müssen nicht binnen Jahresfrist ausgegeben werden. An Mitglieder des Stadtverbandes dürfen keine Gewinnanteile oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen gezahlt werden. Der Verband wird im Anschluss an eine jährliche Kassenprüfung die Verwendung der ihm zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel nachweisen.

(7) Niederschriften von Sitzungen

Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Arbeitskreise sind zeitnah Niederschriften zufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet und den jeweils Beteiligten zugestellt werden.

§ 4 Organe

Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung nach § 5 als Delegiertenversammlung und der Vorstand nach § 6.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einladung erfolgt schriftlich/elektronisch mit Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 20 Tage vor dem festgesetzten Termin. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder ein begründeter, schriftlicher Antrag von mehr als einem Drittel der Mitgliedsvereine vorliegt.

(2) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(3) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt die grundsätzlichen Zielsetzungen des Verbandes. Die Aufgaben sind:

a) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

b) Entgegennahme der Berichte

c) Entlastung des Vorstandes

d) Beschlussfassung über Anträge zu Satzungsänderungen

e) Bestätigung von Beitritten neuer Mitgliedsvereine

f) Beschlussfassung über Ausschlüsse

g) Überwachung der Einhaltung der Satzung

(5) Jeder Mitgliedsverein hat eine Stimmenanzahl im Verhältnis zur Mitgliederzahl um den Proporz-Gedanken zu wahren. Diese Stimmen werden durch zu ernennende Vereinsmitglieder (=Delegierte) ausgeübt. Eine Vertretungsregelung ist möglich. Auf Mitgliedsvereine entfällt generell eine Stimme und zuzüglich je angefangene 50 Mitglieder eine weitere Stimme. Ab einer Mitgliederzahl von 201 Personen soll keine weitere Stimmgewichtung erfolgen. Somit ergeben sich bei einer

Anzahl bis 50 Mitgliedern 2 Stimmen

Anzahl bis 100 Mitgliedern 3 Stimmen

Anzahl bis 150 Mitgliedern 4 Stimmen

Anzahl bis 200 Mitgliedern 5 Stimmen

Anzahl ab 201 Mitgliedern 6 Stimmen

(6) Es ist ein Protokoll der Mitgliederversammlung zu fertigen.

(7) Kassenprüfung

Die Vermögenslage des Vereins wird bis zum 31. Januar eines jeden Jahres durch zwei von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer überprüft. Diese sollen nicht aus dem Mitgliedsverein stammen, dem der Schatzmeisterangehört und erstatten der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht, welcher dem Protokoll beizufügen ist.

§ 6 Vorstand

(1) Aufgaben des Vorstands

a) Erledigung der laufenden Angelegenheiten des Stadtverbandes

b) Repräsentation des Stadtverbandes

c) Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

d) Verwaltung des Vermögens des Stadtverbandes

e) Bildung von Arbeitsgruppen zur fachlich-wissenschaftlichen Arbeit

(2) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG für die Funktionsinhaber beschließen. Hier besteht die Möglichkeit auf Festsetzung pauschaler Aufwandsentschädigungen oder Ersatz der entstandenen Aufwendungen durch Belegnachweis.Die diesbezüglichen Beschlüsse des Vorstands werden in der folgenden Mitgliederversammlung öffentlich gemacht.

(3) Geschäftsführung

Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben und gemeinnützigen Zweckverwirklichung einen ehrenamtlichen Geschäftsführer und darüber hinaus mehrere ehrenamtliche, stellvertretende Geschäftsführer ernennen. Über Aufgaben und Verantwortungsbereich beschließt der Vorstand. Dem Vorstand kann ein Vertreter der Stadtverwaltung angehören, der vom Oberbürgermeister bestellt wird und als Geschäftsführer durch den Vorstand bestätigt wird. In diesem Falle werden die Verwaltungskosten der ehrenamtlichen Geschäftsführung von der Stadt Saarlouis getragen.

(4) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus

a) dem Vorsitzenden mit dem Ressort Koordination und Repräsentanz

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden mit dem Ressort Koordination und Repräsentanz

c) dem stellvertretenden Vorsitzenden mit dem Ressort Wissenschaft

d) dem Schatzmeister mit dem Ressort Finanzen und Mitgliederverwaltung

e) dem Schriftführer mit dem Ressort Protokollierung und Archiv

f) dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ressort Presse, Internet und Sponsoring

g) dem Verantwortlichen für Veranstaltungen mit dem Ressort Räumlichkeiten und Organisation

h) dem Geschäftsführer mit dem Ressort Wissenschaft und dem Ressort Administration

(5) Der Vorstand kann um Personen mit beratender Funktion erweitert werden. Es können Einladungen gegenüber dem Verband nicht angehörigen Verbänden, Vereinen, städtischen Verwaltungsmitarbeitern und Mitgliedern von Mitgliedsvereinen ausgesprochen werden. Diese haben kein Stimmrecht im Vorstand.

(6) Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister. Diese sind einzeln vertretungsberechtigt.

(7) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt.

(8) Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied als Nachfolger bestimmen.

(9) Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch einen stellvertretenden Vorsitzenden zusammen. Die Sitzungsleitung kann übertragen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde. Beschlüsse des Vorstandes erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem/elektronischem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

(10) Der Vorstand soll eine Geschäftsordnung einrichten, in welcher

a) die Aufgabenbereiche der Funktionsinhaber näher definiert oder angepasst werden

b) die Bildung von Arbeitskreisen näher geregelt wird

c) die Verwendung der anteiligen Mittel aus den Zuschüssen der Kreisstadt Saarlouis erläutert wird.

§ 7 Auflösung / Fusion

(1) Die Auflösung/Fusion des Verbands kann nur durch eine eigens einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese bedarf der Anwesenheit von zweiDritteln der stimmberechtigten Mitgliedsvereine.

(2) Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten.

(3) Im Falle der Liquidation sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zu Liquidatoren bestellt.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Kreisstadt Saarlouis, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der gemeinnützigen Zwecke nach § 2 dieser Satzung des Verbandes zuverwenden hat.

§ 8 Satzungsänderungen

(1) Jeder Satzungsparagraph und jede Satzungsänderung ist auch einzeln eintragungsfähig. Falls sich eine oder mehrere der vorgesehenen Satzungs-Eintragungen/-Änderungen als nicht eintragungsfähig erweisen sollten, berührt dies die Eintragungsfähigkeit der übrigen Eintragungen/Änderungen nicht.

(2) Formale und redaktionelle Satzungsänderungen, die von Gerichten, Finanzbehörden oder dem beauftragten Notar gefordertwerden, kann der Vorstand vornehmen. Sie sind von der nächsten Mitgliederversammlung nachträglich zu genehmigen.

§ 9 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tag der Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgt zeitnah. Vorstehende Satzung wurde vorgestellt und besprochen, über deren Paragraphen und Absätze abgestimmt und mit einstimmig/mehrheitlich positivem Votum bei der Gründungsversammlung als ordentlicher Mitgliederversammlung am 24.

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